VERHALTENSKODEX

und fachliche Standards zum Umgang mit Personen
in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen
im Chorverband der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V.



I. LEITGEDANKEN
Als Verband kirchlicher Chöre wollen wir, dass Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene aller Altersstufen sowie Erwachsene in unseren Einrichtungen und Veranstaltungen dem Evangelium von Jesus Christus begegnen und dadurch die Menschenfreundlichkeit Gottes kennenlernen.
Sie werden ernst genommen und beteiligt, ihre Selbstbestimmung und ihre Grenzen werden respektiert. Sie
werden darin gestärkt, auch in schwierigen Situationen selbstbewusst zu handeln.
Sie haben in unseren Einrichtungen und Angeboten das Recht, sich sicher zu fühlen und zu sein und können
darauf vertrauen, dass alle Verantwortlichen ihre Grenzen achten und für sie sorgen.
Verantwortliche haben die Pflicht, sie vor jeder Form körperlicher, emotionaler, psychischer und geistig-
geistlicher Gewaltanwendung zu schützen. Alle Bereiche des Chorverband der Evangelischen Kirche im
Rheinland e.V. sollen für diejenigen, die unsere Angebote wahrnehmen, sichere Orte und ein geschützter
Lebensraum sein. Wir wollen und müssen dafür einstehen, dass diese Bedingungen und Grundsätze
uneingeschränkt auch für Mitarbeitende gelten. Uns erwächst aus der Verantwortung die Verpflichtung,
konkrete Strukturen und Hilfen zu schaffen und zur Verfügung zu stellen.


Diese Haltung findet ihren Ausdruck im folgenden Verhaltenskodex:


1. Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen („Minderjährige
und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen“) sowie die Zusammenarbeit, der Umgang und das
Miteinander mit den Kolleg:innen und Mitarbeiter:innen ist geprägt von Respekt, Wertschätzung und
Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und
körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten.


2. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die
persönlichen Grenzen und die Intimsphäre meines Gegenübers. Das gilt insbesondere für alle
Situationen unter vier Augen.


3. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Minderjährigen und Volljährigen
in Abhängigkeitsverhältnissen, aber auch ein durch das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis faktisch
entstehendes Abhängigkeitsverhältnis bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen
gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus.


4. Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes sexualisiertes
Verhalten in Wort, Bild (Medien) oder Tat. Ich will versuchen, dagegen aktiv Stellung zu beziehen. Nehme
ich Grenzverletzungen wahr oder werde über solche ins Vertrauen gezogen, will ich mich dafür
einsetzen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung
der Betroffenen eingeleitet werden können. Ich nehme Menschen ernst, wenn sie sich mir oder anderen
mitteilen wollen. Ich weiß, dass ich mich jederzeit beraten und unterstützen lassen kann.


5. Ich achte die fachlichen Standards für den Umgangs mit Nähe und Distanz zum Schutz vor sexualisierter
Gewalt in meinem Arbeitsfeld.
 


II. FACHLICHE STANDARDS


Der Verhaltenskodex gilt für alle Arbeitsbereiche des Chorverband in der Evangelischen Kirche im
Rheinland e.V. Die nachfolgenden fachlichen Standards beschreiben spezifische Situationen im
kirchenmusikalischen Kontext und gelten gleichermaßen für hauptberuflich, nebenberuflich und
ehrenamtlich Mitarbeitende, Honorarkräfte sowie für Leitende kirchenmusikalischer Angebote (z. B. auch
mitarbeitende Eltern oder Minderjährige, z. B. Teamerinnen und Teamer).
Begriffsbestimmungen für die nachfolgenden fachlichen Standards
Die Bezeichnung „Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen“ umfasst sowohl minderjährige
als auch volljährige Personen.
Der Begriff „Mitarbeitende“ umfasst im Folgenden alle oben genannten Gruppen, Situationen und Themenfelder.


Die fachlichen Standards betreffen folgende Situationen und Themenfelder:
1. Gestaltung von Nähe und Distanz
2. Angemessenheit von Körperkontakt
3. Beachtung der Intimsphäre
4. Verhalten auf Lehrgängen, Freizeiten und Reisen mit minderjährigen Personen
5. Disziplinierende Maßnahmen
6. Sprache und Wortwahl
7. Medien und Soziale Netzwerke
8. Umgang mit Belohnungen und Geschenken
9. Umgang mit Übertretungen des Verhaltenskodex und der fachlichen Standards
10. Besondere Situationen im kirchenmusikalischen Kontext


 


1. Gestaltung von Nähe und Distanz


Die kirchenmusikalische Arbeit, insbesondere mit Personen in Abhängigkeits- oder
Vertrauensverhältnissen, erfordert ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz. Die
Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen.
• Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen, zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.
• Grenzverletzungen sind grundsätzlich zu thematisieren und nicht zu übergehen. Ansprechpartner:innen
dafür sind Dienstvorgesetzte, das Team, Kolleg:innen des Vertrauens oder die Sorgeberechtigten.
• Alles, was Mitarbeitende sagen oder tun, darf weitererzählt werden, es sei denn, es handelt sich um
datengeschützte Informationen über Dritte.
• Professionelle Beziehungsgestaltung, angemessene Nähe und Distanz sowie deren Reflexion sind
regelmäßige Themen in Teambesprechungen, Personalgesprächen oder Supervision.
• Erleben Mitarbeitende selbst Grenzverletzungen durch Personen in Abhängigkeits- oder
Vertrauensverhältnissen, sind das Team oder die / der Dienstvorgesetzte zu informieren. Es wird
empfohlen, eine Fachberatungsstelle hinzuzuziehen, um sich über das weitere Vorgehen beraten zu
lassen.
• Private Urlaube oder Übernachtungen im gleichen Raum (z. B. auf Freizeiten) gemeinsam mit Kindern
und Jugendlichen sind den Mitarbeitenden verboten.
• Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Mitarbeitenden sind
untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu
kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Personen präsent sein. Der Schutzperson muss
in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit in einem separaten Raum zur Verfügung gestellt werden. Die
Zustimmung der Sorgeberechtigten ist Voraussetzung.
• Exklusive oder vom sozialen Umfeld isolierende Freundschaften von Mitarbeitenden mit einzelnen
Kindern und Jugendlichen sind verboten.
Abweichungen von einer Regel sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Transparenz und die
Zustimmung der Sorgeberechtigten ist Voraussetzung.


2. Angemessenheit von Körperkontakt
Körperkontakt muss dem jeweiligen Kontext angemessen, achtsam und altersgerecht sein. Er setzt die
freie und erklärte Zustimmung der jeweiligen Person voraus, deren erfragter Wille ausnahmslos zu
respektieren ist.
• Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen, auch in Verbindung mit dem Versprechen
von Belohnungen oder der Androhung von Strafen, sind verboten.
• Körperkontakt zum Zweck der Versorgung oder des Trostes bedarf besonderer Aufmerksamkeit und
sollte nach Möglichkeit und (Pflege-)Bedarf mit den Sorgeberechtigten vereinbart werden.
• Körperberührungen aus pädagogisch benennbaren Gründen sind zurückhaltend einzusetzen und nie
ohne die jederzeit widerrufbare Zustimmung erlaubt.
 

3. Beachtung der Intimsphäre
Die Intimsphäre aller Menschen ist zu achten und zu schützen.
• Die Intimsphäre ist der ganz persönliche Lebensbereich eines Menschen. Teil der Intimsphäre sind unter
anderem Übernachtungszimmer oder persönliche Umkleideräume.
• Gemeinsames Umkleiden von Mitarbeitenden zusammen mit Kindern und Jugendlichen in einem Raum
(z. B. vor oder nach Konzerten) ist verboten.
• Gemeinsame Körperpflege mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist
verboten.
• Niemand darf in unbekleidetem Zustand (z. B. beim Umziehen oder Duschen) beobachtet, fotografiert
oder gefilmt werden. Diesbezügliche Einwilligungen dürfen nicht beachtet werden.


4. Verhalten auf Lehrgängen, Freizeiten und Reisen mit minderjährigen Personen
Mehrtägige Freizeiten und Lehrgänge mit Übernachtungen sind grundsätzlich sinnvoll und
wünschenswert, stellen jedoch eine besondere Herausforderung dar.
• Übernachtungen im gleichen Raum mit minderjährigen Personen sind den Mitarbeitenden verboten.
• Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sind mindestens zwei
erwachsene Begleitpersonen verpflichtend. Außerdem muss gewährleistet sein, dass je nach
Altersstruktur der Teilnehmenden pro 5–9 minderjährige Teilnehmende eine erwachsene
Begleitperson oder eine jugendliche Begleitperson mit Juleica-Card zur Verfügung stehen.
• Es ist auf eine ausgewogene Geschlechterzusammensetzung der Begleitpersonen in Bezug auf die zu
betreuende Gruppe zu achten.
• Wenn bei Freizeiten ein Übernachtungsraum betreten werden muss, z. B. im Rahmen der
Aufsichtspflicht, einer medizinischen Notwendigkeit oder einem Notfall, sollen Aufsichtspersonen den
Raum nur nach Ankündigung (Anklopfen) und nicht allein betreten.
Sind diese Rahmenbedingungen in der Praxis nicht umsetzbar, z. B. wenn die Räumlichkeiten ein
geschlechtsgetrenntes Schlafen bzw. getrennte Schlafmöglichkeiten für Mitarbeitende nicht ermöglichen, ist,wie auch bei anderen Abweichungen, Transparenz und die Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten und der Sorgeberechtigten Voraussetzung.


5. Disziplinierende Maßnahmen
Disziplinierende Maßnahmen dürfen nicht der Bestrafung dienen. Sie haben das Ziel einer
Verhaltensänderung, dürfen die persönlichen Grenzen nicht überschreiten, müssen in direktem Bezug
zum Fehlverhalten stehen und angemessen, konsequent und für die Betroffenen nachvollziehbar sein.
• Jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug ist untersagt. Diesbezüg- liche
Einwilligungen dürfen nicht beachtet werden.
• Beschämende oder bloßstellende Maßnahmen sind verboten.
• Aktionen, die mit körperlichen oder psychischen Risiken verbunden sind (z. B. Mutproben,
Initiationsriten), sind verboten. Diesbezügliche Einwilligungen dürfen nicht beachtet werden.


6. Sprache und Wortwahl
Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation soll durch Wertschätzung und Respekt geprägt
sein, um Verletzungen und Demütigungen des Gegenübers zu vermeiden. Sie soll der jeweiligen Rolle
und dem Auftrag entsprechen und der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen angepasst sein.
• Sprachliche Grenzverletzungen sind zu unterbinden. Dazu gehören z. B. diskriminierende
Schimpfwörter, abfällige Bemerkungen, Bloßstellungen oder sexualisierte Äußerungen.
• Seitens der Mitarbeitenden ist die Verwendung von Kosenamen und abwertenden Spitznamen zu
unterlassen. Andere Spitznamen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Person verwendet
werden.


7. Medien und Soziale Netzwerke
Die Nutzung von Medien und Sozialen Netzwerken erfordert Kompetenz und sensiblen Umgang.
• Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs
miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
• Medien mit pornografischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder extremistischen
Inhalten sind verboten.
• Die Nutzung von Messengerdiensten und Sozialen Netzwerken im Kontakt mit minder- jährigen
Personen ist Mitarbeitenden nur im Rahmen der Vorgaben des Arbeitgebers ge- stattet.
• Mitarbeitende sind verpflichtet, auch im Bereich Medien und Soziale Netzwerke aktiv gegen jede Form
von Diskriminierung, gewalttätigem oder sexistischem Verhalten und Mobbing vorzugehen.

8. Umgang mit Belohnungen und Geschenken
Der Umgang mit Belohnungen und Geschenken ist reflektiert und in jedem Fall transparent zu
handhaben, da exklusive Geschenke emotionale Abhängigkeit fördern können.
• Belohnungen, Geschenke und finanzielle Zuwendungen von Mitarbeitenden an einzelne Personen in
Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen ohne sachliche Begründung haben zu unterbleiben.
• Bevorzugungen einzelner Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen ohne sachliche
Begründung sind verboten.


9. Umgang mit Übertretungen des Verhaltenskodex und der fachlichen Standards
Im Folgenden wird geregelt, wie mit Übertretungen umzugehen ist und wem gegenüber sie transparent
zu machen sind.
• Mitarbeitende und Leitende dürfen grundsätzlich auf ihr Verhalten angesprochen werden.
• Mitarbeitende haben eigene Übertretungen des Verhaltenskodex und der fachlichen Standards der
jeweiligen Leitung transparent zu machen. Gleiches gilt für Übertretungen durch andere
Mitarbeitende.
• Bei gravierenden Übertretungen ist die bzw. der Vorgesetzte oder eine landeskirchliche Ansprech- und
Meldestelle zur Beratung des weiteren Vorgehens hinzuziehen.


10. Besondere Situationen im kirchenmusikalischen Kontext
Im Folgenden werden einige besondere Situationen im kirchenmusikalischen Kontext thematisiert.
• Einzelsituationen (z. B. Einzelunterricht, Einzelgespräche, Übungseinheiten usw.) sind nur in den dafür
vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten erlaubt (von außen zugänglich, während des Unterrichts
nicht verschlossen, ausreichend beleuchtet).
• Unterricht mit Minderjährigen in Privaträumen der Lehrkraft ist nur ausnahmsweise und nur mit
Genehmigung der Sorgeberechtigten erlaubt.
• Unterrichtsmethoden, Übungen, Spiele und Aktionen sind so zu gestalten, dass sie keine Angst machen
und nicht grenzüberschreitend sind.
• Beschämende oder bloßstellende Maßnahmen (z. B. ungewolltes alleiniges Vorsingen, Erniedrigung im
Zusammenhang mit der persönlichen Leistung) sind verboten.
• Eltern können unangemeldet Unterrichtsveranstaltungen und Proben aufsuchen.
Sind diese Rahmenbedingungen in der Praxis nicht umsetzbar, z. B. dass Kirchen aus Sicherheitsgründen
verschlossen sein müssen, ist bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten Voraussetzung.

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